In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer oder erhebliche Teile der Arbeitnehmer zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verhandeln und ggfls. einen Sozialplan abschließen.
Betriebsänderungen liegen unter folgenden Umständen vor:
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Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen;
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Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen;
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Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben;
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grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen;
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Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren;
Wesentliche Nachteile der Betriebsänderung können sein, bei:
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Erschwerung der Arbeit
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Minderung des Arbeitsverdienstes
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längere Wegezeiten
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erhöhte Kosten des Arbeitsweg
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doppelte Haushaltsführung usw.
Interessenausgleich
Im Interessenausgleich regeln Betriebsrat und Arbeitgeber "OB", "WANN", "WIE" die Betriebsänderung durchgeführt wird.
Im Sozialplan regeln Betriebsrat und Arbeitgeber den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer durch Leistungen des Arbeitgebers, wie z.B.:
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Abfindungen bei Kündigungen, welche sich am Alter, an der Dauer der Betriebszugehörigkeit, an der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit oder auch an anderen Kriterien orientieren;
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Erstattung von Umzugskosten, Zahlung von Wegegeld oder eine Ausgleichszulage bei Versetzung oder Umsetzung;
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es kann vereinbart werden, dass Gratifikationen oder ähnliche Leistung trotz Beendigung der Arbeitsverhältnisse für das Jahr noch gezahlt werden;
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Regelungen über die Weitergewährung von Werkswohnungen oder die Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen und über den Ausgleich des Verlustes von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind ebenfalls möglich;