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Es gibt folgende Zeugnisse:
Ein Zwischenzeugnis kann für den Arbeitnehmer notwendig werden, wenn dieser gekündigt worden ist, aber das Arbeitsverhältnis noch ein wenig andauert. Um sich neu zu bewerben braucht der Arbeitnehmer für den potentiellen neuen Arbeitgeber angemessene Unterlagen, dazu zählt auch ein solches Zwischenzeugnis.
Ein Zwischenzeugnis kann jedoch auch dann verlangt werden, wenn ein eigener Stellenwechsel geplant ist oder Änderungen im Arbeitsbereich vorliegen (z.B. Versetzung) oder ein Wechsel des Vorgesetzten. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht auch bei Insolvenz oder längeren Arbeitsunterbrechungen infolge von Elternzeit.
Eine Beantragung eines Zwischenzeugnisses ist auch dann sinnvoll, wenn ein neuer Betriebsinhaber eintritt oder ein Betriebsübergang stattfindet.
Ein einfaches Zeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das eine Bewertung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers nicht enthält. Es werden lediglich Tätigkeit sowie Art und Dauer dargestellt, damit sich der neue potentielle Arbeitgeber ein Bild von der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers machen kann. Normalerweise werden einfache Arbeitszeugnisse ausgestellt, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurz andauerte.
Im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis wird bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis nicht nur Art und Dauer der Beschäftigung aufgeführt, sondern der Arbeitgeber gibt darüber hinaus eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb ab.
Ergeben soll sich durch die Beschreibung und Bewertung ein Gesamtbild des Arbeitnehmers. Die Bewertung muss sich an der Tätigkeitsbeschreibung und der Arbeitsaufgabe und ihren Anforderungen orientieren.
Der Arbeitnehmer hat einen Zeugnisberechtigungsanspruch, wenn es nach Form und Inhalt nicht korrekt verfasst wurde.
Er kann verlangen, dass bestimmte Inhalte aufgenommen werden, soweit diese für das Arbeitsverhältnis wichtig waren. Jedoch kann er nicht verlangen, dass bestimmte Formulierungen aufgenommen werden.
Die Darlegungs - und Beweislast trägt allerdings der Arbeitnehmer, wenn ihm beispielsweise die Bewertungen des Arbeitszeugnisses nicht zusagen und er sich in der Benotung falsch bewertet fühlt.
Der Arbeitnehmer kann den Zeugnisberechtigungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen, wenn der Arbeitgeber sich weigert eine Abänderung vorzunehmen.