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Kündigung erhalten? Fristablauf droht? Sie haben keine Zeit zu verlieren!!!
Das Gesetz sieht keinen Abfindungsanspruch vor, wenn sie gekündigt werden. Wenn die Kündigung wirksam ist, besteht auch kein Anspruch auf Abfindung. Da Ihr Arbeitgeber jedoch sichergehen möchte, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und die Wirksamkeit einer Kündigung oftmals unsicher ist, zahlt er Ihnen lieber eine Abfindung, als dass er sie weiter beschäftigen möchte. Darüber hinaus müsste Ihr Arbeitgeber, wenn er den arbeitsgerichtlichen Prozess verliert, Sie nicht nur weiter beschäftigen sondern auch nachzahlen, ohne dass Sie gearbeitet haben. Um dieses Risiko zu vermeiden, bieten Arbeitgeber Abfindungen an.
Ausnahmsweise haben Sie dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn dies durch einen Sozialplan geregelt ist.
Grundsätzlich können Sie eine Abfindung nur einklagen, wenn Sie entsprechend geregelt ist, wie beispielsweise in einem Sozialplan.
Ausnahmsweise können Sie bei Gericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung beantragen, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Ein solcher Antrag bedarf eines unangemessenen Verhaltens des Arbeitgebers nach Ausspruch der Kündigung. An die Frage der Zumutbarkeit stellt das Gericht hohe Anforderungen, so dass nicht jede Verhaltensweise Ihres Arbeitgebers dazu führt, dass es Ihnen nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Während der Abfindungsverhandlungen ist es wichtig, seine Emotionen zurückzuhalten. Illoyale Verhaltensweisen oder Angriffe können dazu führen, dass der Arbeitgeber seinerseits beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch das Gericht auflösen zu lassen. Ein solcher Antrag ist dann unglücklich, wenn das Arbeitsverhältnis nicht noch nicht lange angedauert hat und auf diese Weise eine nur geringe Abfindung durch das Gericht ausgeurteilt würde, obwohl gute Chancen bestanden hätten, eine höhere Abfindung auszuhandeln.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass Ihr Arbeitgeber weiß, dass Sie bereit und in der Lage sind, das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen. Sobald Ihr Arbeitgeber bemerkt, dass Sie unter keinen Umständen mehr weiterbeschäftigt werden wollen, sinkt seine Bereitschaft der Abfindungszahlung. Es kommt sogar vor, dass Arbeitgeber sodann Kündigungen "zurücknehmen", da sie davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr aufnehmen wird. Unter diesen Umständen sinkt die Bereitschaft eines Arbeitgebers eine Abfindung zu zahlen auf "0".
Die Regelabfindung beträgt bei den meisten Gerichten in der Bundesrepublik ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Es kann jedoch lokale Unterschiede geben. Letztlich kommt es darauf an, zu welchen Konditionen Sie bereit sind, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer haben die Möglichkeit im Kündigungsschutzprozess, einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zu stellen.
Begründet ist der Auslösungsantrag, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Als Auflösungsgründe kommen nur Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen oder im Laufe des Kündigungsstreits entstanden sind. Auflösungsgründe sind insbesondere unzutreffende, ehrverletzende Behauptungen, oder die Androhung von Maßnahmen bei Rückkehr in das Arbeitsverhältnis.
Hat der Arbeitnehmer Sorgen, dass er bei Rückkehr an den Arbeitsplatz ungerecht behandelt wird oder er mit den Mitarbeitern eine kollegiale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, kann der Auflösungsantrag begründet sein.
Für den Arbeitgeber ist der Antrag begründet, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann. Eine Auflösung ist aber eher die Ausnahme, da in erster Linie durch den Kündigungsschutzprozess der Arbeitsplatz erhalten bleiben soll. Unzutreffende Tatsachenbehauptungen können beispielsweise während eines Kündigungsschutzprozesses einen Auflösungsgrund darstellen, soweit sie den Straftatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede erfüllen.