DeutschlandkarteSchleswig-Holstein Hamburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg Brandenburg Brandenburg Bremen Niedersachsen Niedersachsen Niedersachsen Sachsen-Anhalt Sachsen Thüringen Nordrhein-Westfalen Hessen Rheinland-Pfalz Baden-Württemberg Bayern Saarland

Was bedeutet Sozialauswahl?


Nicht zuletzt hat der Arbeitgeber die soziale Auswahl zu beachten.

Danach muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer folgende Sozialkriterien abwägen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

Die Prüfung der Sozialauswahl erfolgt in 3 Schritten:

  1. Ermittlung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer
  2. Auswahlentscheidung nach den sozialen Kriterien
  3. Herausnahme nicht einzubeziehender Arbeitnehmer wegen berechtigten betrieblichen Interesses, § 1 Abs. 3 S. 2 Kündigungsschutzgesetz

Die soziale Auswahl bezieht sich auf vergleichbare Arbeitnehmer. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Darüber hinaus richtet sich die soziale Auswahl nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und damit nach der ausgeübten Tätigkeit.

Dem Arbeitgeber können bei Zugang der Kündigung unbekannte Sozialdaten im Kündigungsschutzprozess nur entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber sie hätte kennen müssen.

Ausnahmsweise ist der Arbeitnehmer berechtigt, solche Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl mit einzubeziehen, deren Beschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichem Interesse liegt. Die Herausnahme von Arbeitnehmern aus der Sozialauswahl stellt jedoch nach wie vor eine Ausnahme dar. Die Berechtigung muss von einem Arbeitgeber sehr genau dargelegt werden und birgt eine große Gefahr für die Wirksamkeit der getroffenen Sozialauswahl.


 
kdgg112 2024-03-28 wid-77 drtm-bns 2024-03-28
Anwalt_Arbeitsrecht Vaihingen an der Enz | Arbeitsrechtskanzlei Buxtehude | Kuendigungsschutz Zwickau