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Ausschlussfristen bewirken, dass ein Recht erlischt (z.B. auf Zahlung des Lohns), wenn es nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wird. Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag, in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen stehen.
Die Ausschlussfristen werden den Gerichten von Amts wegen geprüft
Ausschlussfristen werden Inhalt des Arbeitsvertrages wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Oft findet sich auch eine Bezugnahme auf tarifliche Regelungen im Arbeitsvertrag.
Es ist daher stets notwendig zu prüfen, ob Ausschlussklauseln gelten, damit sie rechtzeitig gegenüber dem Vertragspartner Ansprüche geltend machen können.
Ausschlussfristen können sehr gefährlich sein, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie nicht kennen.
Sie führen oft zu einem endgültigen Wegfall von Ansprüchen (Gehaltsansprüche / Schadenersatzansprüche / usw.). Allerdings sind Ausschlussfristen von unter drei Monaten im Arbeitsvertrag unwirksam.
Eine typische Ausschlussklausel erkennen Sie im Arbeitsvertrag normalerweise an diesem Wortlaut:
§ x Verfallfristen
(1)
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.
(2)
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Ansprüche, die auf eine strafbare Handlung oder unerlaubte Handlung gestützt werden, sind jedoch von der Verfallsklausel ausgenommen.
Ausschlussfristen werden oft in den Tarifvertrag aufgenommen. Es ist wichtig den Tarifvertrag zu kennen, denn die Fristen gelten auch, wenn sie den Parteien unbekannt sind.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Arbeitnehmer von den tariflichen Ausschlussfristen in Kenntnis zu setzen. Die tarifliche Ausschlussfrist muss auch nicht im Betrieb bekannt gemacht werden.
Es gibt zwei Arten von Ausschlussfristen:
Einstufige Ausschlussfristen
Diese sehen vor, dass die Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden müssen. Meistens wird verlangt, dass die Geltendmachung schriftlich erfolgt. Eine Klage ist dagegen nicht stets erforderlich.
Zweistufige Ausschlussfristen
Diese verlangen, dass man nach der (schriftlichen) Geltendmachung seiner Forderung innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, wenn die Gegenseite die Leistung verweigert. Auf einer zweiten Stufe ist daher stets ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht zwingend erforderlich.
Sie müssen ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich(d.h. mit Originalunterschrift)geltend machen. Das heißt also vor Ende der Ausschlussfrist.
Können Sie die Ansprüche der Höhe auch nicht genau beziffern können, sollten Sie sie so genau wie möglich dargestellt werden. (Gehalt, Tantiemezahlung o.ä.).
Wichtig ist den Zugang des Aufforderungsschreibens durch z.B. Zeugen feststellen zu lassen, damit der Zugang des Schreibens im Falle eines späteren Rechtstreits nachgewiesen werden kann.
Am besten sichern Sie diesen Beweis dadurch, dass das Aufforderungsschreiben von einer vertrauenswürdigen Person per Bote überbracht wird.
Dabei sollte die vertrauenswürdige Person das Aufforderungsschreiben gelesen und auch selbst in den Briefumschlag gesteckt haben.