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Welche Arten von Kündigungsschutz gibt es für Sie als Arbeitnehmer?


Wann habe ich Kündigungsschutz und was bedeutet das für mich?

Es ist zu unterscheiden zwischen:



Besonderer Kündigungsschutz

Besonderer Kündigungsschutz besteht z.B. für:

  • Anerkannte Schwerbehinderte
  • Anerkannte Gleichgestellte
  • Schwangere sowie Mütter nach der Entbindung
  • In Elternzeit befindliche Arbeitnehmer
  • Wehrdienstleistende
  • Betriebsratsmitglieder

Unter diesen Umständen ist der Arbeitgeber nur berechtigt mit Zustimmung bestimmter Behörden oder des Gerichtes die Kündigung auszusprechen. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


Allgemeiner Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, wenn Sie

  • Länger als 6 Monate beschäftigt sind
  • Der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt
  • Sie bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren und der Betrieb immer noch mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, die vor den 01.01.2004 beschäftigt waren

Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Unter diesen Umständen ist der Arbeitgeber nur berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie entweder aus

  • dringenden betriebsbedingten Gründen
  • personenbedingten (krankheitsbedingten) Gründen oder
  • verhaltensbedingten Gründen

ausgesprochen werden darf. Eine ohne Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Bei Kleinbetrieben mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern kann eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist in der Regel jederzeit ohne Kündigungsgrund ausgesprochen werden. Nur wenn sie aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, hat eine so genannte »kleine Sozialauswahl« stattzufinden.

 
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