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Der Weiterbeschäftigungsanspruch ist der Anspruch, den der gekündigte Arbeitnehmer bis zur Klärung eines arbeitsrechtlichen Prozesses über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber hat. Demnach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, der Arbeitnehmer hat also nicht nur Anspruch auf Bezahlung, sondern auch auf tatsächliche Beschäftigung
Sinn des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist es, dass der Arbeitnehmer nicht während des Verfahrens ohne Tätigkeit dasteht. Verfahren in Kündigungsschutzsachen können sich nämlich über Monate hinziehen, dem Arbeitnehmer soll somit aber die Anbindung an seinen Betrieb gewährleistet werden.
Zum einem gibt es den kollektivrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch dieser hat seine Grundlage in § 102 Abs.5 S. BetrVG. Dafür muss der Betriebsrat bei dessen Anhörung der Kündigung widersprochen haben und der Arbeitnehmer muss Kündigungsschutzklage erhoben haben. Es muss sich dabei um eine ordentliche Kündigung handeln, bei einer außerordentlichen Kündigung gilt der kollektive Weiterbeschäftigungsanspruch nicht. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung ausdrücklich verlangt haben
Des Weiteren gibt es den individualrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch. Er wurde entwickelt um den Arbeitnehmer vor drohenden Vermögensnachteilen zu schützen. Dieser ist jedoch im Gegensatz zum kollektivrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch schwieriger zu erreichen. Denn es muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers und dem Interesse des Arbeitnehmers stattfinden. Generell überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, außer es handelt sich um einen der Ausnahmefälle, diese wurde von dem Bundesarbeitsgericht geprägt:
Das Gericht kann den Arbeitgeber, nach dessen Antrag, von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung entbinden, wenn
1. Die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.