k-112.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
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Grundsätzlich gilt, dass jeder für sein Verhalten verantwortlich ist. Dies gilt auch im Arbeitsrecht. Fügt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Schaden zu, so muss er grundsätzlich den Schaden ersetzen. Allerdings wird im Arbeitsrecht berücksichtigt, dass auch dem sorgfältigsten Arbeitnehmer mal ein Fehler unterlaufen kann und dieser nicht gleich bei einem Schaden an einer Industriemaschine vor dem finanziellen Kollaps steht.
Um somit den sorgfältigen Arbeitnehmer nicht unzumutbar zu belasten, gibt es den innerbetrieblichen Schadensausgleich.
Der innerbetriebliche Schadensausgleich bestimmt den Umfang der Arbeitnehmerhaftung. Dabei wird die Haftung nach dem Grad des Verschuldens eingeschränkt. Schädigt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit den Arbeitgeber vorsätzlich ist keine Haftungsbeschränkung gegeben.
Ansonsten richtet sich die Haftungsbeschränkung nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Es gibt leichte, normale und grobe Fahrlässigkeit. Je nach dem welcher Grad vorliegt kommt es zu einer Quotelung der Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Leichte Fahrlässigkeit
Leichte Fahrlässigkeit ist quasi unerhebliches Verschulden. Der sonst zuverlässige Arbeitnehmer vergreift sich zum Beispiel und ein wertvolles Arbeitsgerät fällt runter, dann haftet der Arbeitnehmer nicht.
Normale Fahrlässigkeit
Normale Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und der Schaden der entstanden ist, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Hier kommt es zu einer Haftungsquotelung, wie hoch die Quoten sein können bestimmt sich nach dem Einzelfall.
Folgende Kriterien werden dabei beachtet: Höhe des Schadens, Schadensanlass, hat der Arbeitgeber den Schaden einkalkuliert oder ist er dagegen versichert?
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Normalerweise führt die grobe Fahrlässigkeit nicht zu einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers, nur unter ganz besonderen Umständen kann es eine Haftungsbeschränkung für den Arbeitnehmer geben.