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Arbeitsamt


Wann muss ich mich beim Arbeitsamt melden?

Sie müssen sich spätestens am ersten Tag Ihrer Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit melden. Haben Sie eine lange Kündigungsfrist, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Ihrer Beschäftigungslosigkeit melden.

Melden Sie sich nicht rechtzeitig, erhalten Sie erst frühestens von dem Tag an Arbeitslosengeld, an dem sie ihre Arbeitslosigkeit persönlich angezeigt haben.


Wann drohen Nachteile beim Arbeitsamt, insbesondere eine Sperrzeit?

Sie können eine Sperrzeit erhalten, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben oder Ihr Arbeitgeber Sie aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt hat und Sie dadurch Ihre Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben, ohne dass Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund hatten.

Das Arbeitsamt kann eine Sperrzeit auch verhängen, wenn Sie ohne wichtigen Grund:

  • eine angebotene Stelle ablehnen oder nicht antreten
  • Sie sich weigern, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teil zu nehmen oder eine solche abbrechen, ohne dass hierfür ein Grund besteht
  • wenn Sie keine geforderten eigenen Bemühungen für die Erlangung einer neuen Stelle nachweisen können
  • wenn Sie sich trotz Aufforderung bei der Agentur für Arbeit nicht melden
  • wenn Sie zu angeordneten ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin an Nichterscheinen
  • wenn Sie Ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Meldung für Ihre Arbeit suche (spätestens drei Monate vor ihrer Beschäftigungslosigkeit) nicht nachgekommen sind

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Wenn Sie allerdings eine Kündigung erhalten, die auf jeden Fall unwirksam ist, weil Sie beispielsweise schwanger sind oder schwerbehindert und die zuständige Stelle keine Zustimmung erteilt hat und Sie stattdessen im Gegenzug eine Entlassungsentschädigung annehmen, kann eine Sperrzeit verhängt werden.

Ähnliches gilt, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber darauf einigen, auf die Kündigungsfrist zu verzichten und stattdessen eine Abfindung erhalten. Unter diesen Umständen würde die Beschäftigungslosigkeit aufgrund der Ihnen zustehenden Kündigungsfrist erst später eintreten, so dass sie zulasten des Arbeitsamtes eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen haben. Unter diesen Umständen kann die Zahlung der Abfindungen zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.


Droht mir eine Sperrzeit, wenn ich eine Aufhebungsvereinbarung abschließe?

In der Regel haben Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen. Dieser Vertrag kann nämlich nur mit Ihrer Zustimmung zu Stande kommen.

Wenn allerdings ohnehin eine Kündigung ( z.B. aus betriebsbedingten Gründen) von dem Arbeitgeber ausgesprochen worden wäre, begründet ein Aufhebungsvertrag in der Regel keine Sperrzeit, weil der Arbeitnehmer den Ausspruch der Kündigung ohnehin nicht hätte verhindern können. Damit ist der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht kausal geworden für die Beschäftigungslosigkeit.

Damit jedoch keinerlei Irritationen bei der Agentur für Arbeit entstehen, ist es in der Regel sinnvoller, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. Nach Ausspruch der Kündigung können Sie sich immer noch mit Ihrem Arbeitgeber über die Zahlung einer Abfindung einigen, ohne dass dies eine Sperrzeit begründet.


Droht mir eine Sperrzeit, wenn ich eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz mit dem Angebot einer Abfindung erhalte?

Es droht Ihnen keine Sperrzeit oder Anrechnung der Abfindung, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat und Ihnen zugleich die Zahlung der Regelabfindung anbietet, für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage erheben.


Was bedeutet eine Sperrzeit, welche Nachteile hat dies zur Folge?

Wenn Sie eine Sperrzeit erhalten, erhalten sie keine Leistungen. Dies bedeutet, dass Ihnen während dieser Zeit kein Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Darüber hinaus vermindert sich die Dauer der Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes um die Tage der Sperrzeit. Dies bedeutet, dass wenn Sie eine 12-wöchige Sperrzeit erhalten, die Dauer Ihres Arbeitslosengeldes um ein Viertel gekürzt wird. Haben sie Anspruch zwölf Monate Arbeitslosengeld, erhalten Sie bei einer zwölf-wöchigen Sperrzeit mithin nur noch für die Dauer von neun Monaten Arbeitslosengeld.


Wann ruht mein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Ruhen des Arbeitslosengeldes bedeutet, dass es lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Beginns der Arbeitslosengeldzahlung kommt. Es bedeutet nicht, dass die Dauer der Arbeitslosengeldzahlung gemindert wird, wie dies bei einer Sperrzeit der Fall ist.

Das Arbeitslosengeld ruht, wenn sie beispielsweise Krankengeld, Verletztengeld oder sonstige vergleichbare beziehen.

Das Arbeitslosengeld ruht auch, wenn sie noch ein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt haben oder von Ihrem Arbeitgeber noch Urlaubsabgeltung ausgezahlt erhalten.

Außerdem ruht das Arbeitslosengeld dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und Sie hierfür eine Abfindung oder eine anderweitige Leistung erhalten. In diesem Falle ruht das Arbeitslosengeld so lange bis die Leistung »verbraucht« ist.


Besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich krank bin?

Wenn Sie bereits länger als sechs Wochen krank waren, bevor sie arbeitslos wurden, zahlt die Krankenkasse Ihr Krankengeld weiter. Das Krankengeld bemisst sich nicht nach Ihrem zu beanspruchenden Arbeitslosengeld sondern danach, was sie während ihrer Beschäftigungszeit an Krankengeld beanspruchen konnten. Das Krankengeld liegt damit in der Regel höher als Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitslosengeld erhalten Sie erst wieder, wenn sie genesen sind und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Werden Sie während der Arbeitslosigkeit krank, erhalten Sie wie bei Ihrem Arbeitgeber zunächst für die Dauer von sechs Wochen Arbeitslosengeld weiter. Nach Ablauf von sechs Wochen erhalten Sie Krankengeld und der Anspruch Arbeitslosengeld ruht. Das Krankengeld bemisst sich danach, was sie als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen haben.


 
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