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Aufhebungsvertrag


Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag bedeutet, dass die beiden Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbaren, dass der abgeschlossene Arbeitsvertrag aufgehoben wird.

Ein Aufhebungsvertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wird. Dabei müssen beide Unterschriften auf einer Urkunde sein. Es reicht nicht, wenn wechselseitige Bestätigungsschreiben erfolgen.


Begründet ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit begründen, wenn der Arbeitnehmer damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt und die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dass hierfür ein Grund bestand.

Sofern jedoch eine Kündigung, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen, ohnehin ausgesprochen worden wäre, begründet ein Aufhebungsvertrag, der dieser Kündigung nur zu vorkommt, in der Regel keine Sperrzeit.


Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Ein Abwicklungsvertrag wird dann geschlossen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich sodann über die Wirksamkeit dieser Kündigung und wickeln die Kündigung und damit das Arbeitsverhältnis in dem so genannten Abwicklungsvertrag ab.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren damit, dass die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam ist. Zugleich werden weitere Konditionen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Da die Kündigung bereits ausgesprochen ist, stellt der Abwicklungsvertrag keinen Aufhebungsvertrag dar und kann damit grundsätzlich auch keine Sperrzeit auslösen, sofern die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und der Arbeitnehmer nicht besonderen Kündigungsschutz genießt (aufgrund Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder ähnlichem), der die Kündigung auf jeden Fall unwirksam sein lassen würde.


Begründet ein Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit?

Der Abwicklungsvertrag regelt lediglich die Frage der Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Erfolgte die Kündigung nicht aus verhaltensbedingten Gründen und ist die Kündigungsfrist eingehalten, begründet ein Abwicklungsvertrag in der Regel keine Sperrzeit.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich lediglich über die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung.


Wann kann ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag angefochten werden?

Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann nur dann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein Anfechtungsgrund kann bestehen, wenn Sie zu dem Abschluss des Vertrages entweder durch arglistige Täuschung oder durch rechtswidrige Drohung veranlasst worden sind.

Dass ein solcher Anfechtungsgrund besteht muss von Ihnen bewiesen werden. In der Regel wird es daher schwierig sein, Anfechtungsgründe nachzuweisen.


Wann kann ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag widerrufen werden?

Gelegentlich bestehen Tarifverträge, in denen einem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.


Was sollte in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden?

In der Regel enthalten Aufhebungsverträge so genannte Erledigungsklauseln. Danach sollen alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis nach ordnungsgemäßer Abwicklung erledigt sein. Dies bedeutet, dass Sie genau prüfen müssen, ob tatsächlich alle für Sie wichtigen Ansprüche aufgenommen sind. Wir empfehlen folgende Regelungen:

  • Feststellung, dass die Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen erfolgte
  • Feststellung, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, die Kündigung mithin »ordnungsgemäß unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist« erfolgte
  • Benennung des Beendigungsdatums
  • Aufnahme, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen ist bis zum Beendigungszeitpunkt
  • gegebenenfalls genaue Festlegung der Höhe der noch auszustehenden Vergütungsbestandteile (insbesondere Provisionsansprüche, Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Auslagen oder Ähnliches)
  • Verzicht des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen o.ä.
  • Festlegung einer unwiderruflichen Freistellung, sofern diese vereinbart wurde
  • Einigung über die Gewährung Resturlaubsansprüche oder gegebenenfalls Urlaubsabgeltungsansprüchen
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, ein wohlwollendes qualifiziertes Beendigungszeugnis auszustellen mit einem Recht des Arbeitnehmers, einen Formulierungsvorschlag zu unterbreiten, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden darf
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, entsprechend dem Beendigungszeugnis ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers binnen einer zu vereinbarenden Frist auszustellen
  • Aufnahme des Abfindungsbetrages
  • Sprachregelungen über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gegenüber Externen sowie Internen
  • Herausgabe von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers (genaue Auflistung)
  • Nutzung des Dienstwagens
  • Übertragung von Rechten aus betrieblicher Altersversorgung/Direktversicherung oder ähnlichem auf den Arbeitnehmer
  • Erledigungsklausel
  • Ggfls. Übernahme der Kosten für das Aushandeln des Vertrages durch den Arbeitgeber

 
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