Änderungskündigung


Bei einer Änderungskündigung wird das gesamte Arbeitsverhältnis zunächst gekündigt. Zugleich wird ein neues Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen angeboten.

Der Begriff Änderungskündigung ist daher missverständlich.

Der Gekündigte hat drei Möglichkeiten:

  • Annahme der geänderten Bedingungen
  • Ablehnung der geänderten Bedingungen
  • vorbehaltliche Annahme der geänderten Bedingungen unter gleichzeitiger gerichtlicher Überprüfung der Wirksamkeit der Änderungskündigung

Der Gekündigte muss dem Arbeitgeber den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, gegenüber erklären, § 2 S. 2 KSchG.

Der Vorbehalt ist nur dann sinnvoll, wenn der Gekündigte – sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – sogleich die Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lässt.

Die Kündigungsschutzklage muss ebenfalls binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht angegriffen werden, § 2 Abs. 1, § 4 KSchG.

Verliert der Arbeitnehmer den Prozess, behält er seinen Arbeitsplatz zu den neuen Bedingungen, die er unter Vorbehalt angenommen hat.

Gewinnt er den Prozess, verbleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen.



 
kdgg112 2024-04-18 wid-65 drtm-bns 2024-04-18
Anwalt_Arbeitsrecht Werne | Kuendigungsschutz Stade | Arbeitsrechtskanzlei Melle