Gesundheitliche Folgen von Mobbing, stellen keine Berufskrankheit dar und eröffnen keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 23.10.2012
Nimmt der Arbeitgeber die Schädigung des Arbeitnehmers mindestens billigend in Kauf, so haftet er für die Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit entstehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013
Das Recht zum Widerspruch kann bei einem Betriebsübergang verwirkt werden, wenn den Arbeitnehmer in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ein wiedersprüchliches Verhalten trifft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2013
Das Vorenthalten von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber ist strafbar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2012
Nicht nur vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers an einen Arbeitgeber begründet ein normales Arbeitsverhältnis.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013
Eine Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, der unter einer attestierten Krankheit leidet, keinen leidensgerechten Arbeitsplatz schafft, obwohl dies dem Arbeitgeber durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21.03.2013
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis und liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einem fremden Betrieb eingegliedert ist und nach Zeit, Ort, Dauer und Art und Weise der Arbeitsverrichtung weisungsgebunden ist.
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 09.05.2012
Der Sturz eines Skifahrers kann auch dann nicht als Arbeitsunfall gewertet werden, wenn die Skitour Teil eines beruflichen Seminars ist.
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 31.10.2013
Der Aufruf zum Streik über das firmeneigene Intranet, welches der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist unzulässig.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013
Die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte ist für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeitsleistung zu erbringen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013