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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Aussetzung der Impfpflicht

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15.

3.2022 geimpft oder genesen sein. Bis zum Ablauf des Datums haben Sie daher der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen Impf- oder Genesenennachweis oder aber ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen.

Hiergegen haben sich zwei Notfallsanitäter, mit ihrem Eilantrag gewandt und geltend gemacht, dass die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot und Gebot der Normenklarheit verstößt sowie gegen die Berufsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht entschied, dass die Interessen der Kläger bis zur Hauptsacheentscheidung zurückstehen müssen.
 
Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil VG Saarlouis 6 L 172 22 vom 14.03.2022
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