Die Vorlagepflicht dient der Feststellung des für eine mögliche Beitragsnacherhebung maßgeblichen Sachverhalts. Die Rechtmäßigkeit der Vorlageanordnung hängt nicht davon ab, ob sich nach Abschluss der Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt oder nicht. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung hatte, wenn eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Landessozialgericht Stuttgart, Urteil LSG Stuttgart L 5 BA 2751 20 vom 20.10.2021