Dies gilt auch dann, wenn die Antragsgegnerin vorprozessual abgemahnt wurde, der Verfügungsantrag jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung entspricht.
Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.