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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreichend für Selbstständigkeit

Geschäftsführer einer GmbH üben nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen, wofür eine Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreicht.


Insbesondere dann, wenn die für einen Minderheitsgesellschafter erforderliche Sperrminorität durch Gesellschaftsvertrag nicht eingeräumt ist. Ein eingeräumtes Sonderrecht zur Geschäftsführung ändert daran nichts.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 12 KR 37 19 vom 01.02.2022
[bns]
 
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