Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von Humanhomöopathika durch Tierheilpraktiker hat schlechte Aussichten auf Erfolg.
In dem entschiedenen Fall, trug eine Tierheilpraktikerin vor, dass sie seit vielen Jahren hauptberuflich als Tierheilpraktikerinnen arbeiten und vor allem Hunde, Katzen und Pferde, zum Teil auch Kleintiere behandeln würde. Mit den Einnahmen aus ihrer Praxistätigkeit bestritt sie jedenfalls einen Großteil ihres Lebensunterhalts. Sie arbeitet therapeutisch ausschließlich oder nahezu ausschließlich klassisch homöopathisch unter Anwendung hochpotenzierter registrierter Humanhomöopathika. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit.