In dem konkreten Fall, begründete das Erzbistum Köln eine Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Diese reichte jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um eine Kündigung im konkreten Fall zu begründen. Insbesondere hatte der Arbeitgeber eine Tätigkeit im Homeoffice angeordnet, dafür aber nicht die notwendigen Arbeitsmittel zu Verfügung gestellt, so dass die Mitnahme im Einzelfall keine außerordentliche Kündigung begründen sollte.