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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kündigungsgrunds wird durch Abmahnung verbraucht

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Eine Abmahnung beinhaltet regelmäßig konkludent die Aussage, wegen der in ihr gerügten Vorfälle keine weitergehende arbeitsrechtliche Sanktion ergreifen zu wollen. Betriebsteile und Nebenbetriebe werden nicht gesondert betrachtet, sondern als Einheit mit dem Hauptbetrieb angesehen, soweit sie arbeitstechnisch nur Teilfunktionen wahrnehmen und über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen.
 
Arbeitsgericht Gera, Urteil ArbG Gera 2 Ca 329 20 vom 16.12.2021
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kdgg112 2024-11-21 wid-34 drtm-bns 2024-11-21
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