In dem entschiedenen Fall, kündigte die Stadt Düsseldorf dem Leiter des Gesundheitsamtes, weil seine Ehefrau, die - wie der Kläger selbst - Ärztin war, und Tätigkeiten abrechnete, die der Ehemann erbrachte. Die Ehefrau hatte eine Honorarvereinbarung mit der Stadt Düsseldorf geschlossen, aufgrund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnehmen durfte. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Ehemanns besagte eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst.