In dem entschiedenen Fall, handelte es sich um Mitgliedschaften in fraglichen Gruppen gegen Migration, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Der Kläger war in diesen rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und hat dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen hat er durch die Angabe "Gefällt mir" zum Ausdruck gebracht.