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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Widerspruch per Email reicht nicht

Die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Hartz IV-Bescheid mit einfacher E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Form und kann daher nicht wirksam erfolgen.


Zwar kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings ist dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung als De-Mail erforderlich.

Weist die Behörde auf diesen Weg nicht hin, kann sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern.
 
Landessozialgericht Bremen, Urteil LSG Bremen L 11 AS 632 20 vom 04.11.2021
[bns]
 
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