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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Arbeitgeber muss Arbeitsmaterialien stellen

Fahrradlieferanten, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die essentiellen Arbeitsmittel - wie ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes, internetfähiges Mobiltelefon - zur Verfügung stellt.

Von diesem Grundsatz können in allgemeinen Geschäftsbedingungen Abweichungen vereinbart werden. Dann allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung gewähren.

Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit Aufwendungsersatz verlangen zu können, stellt keine angemessene Kompensation dar.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 5 AZR 334 21 vom 10.11.2021
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