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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Ausschluss aus Betriebsratsversammlung bei negativem Testnachweis

Einem Betriebsratsmitglied darf die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung nicht unter Hinweis auf die sog.

"2G-Regelungen" versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Die Ausübung des Betriebsratsmandates kann nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn nachgewiesen ist, dass von der betroffenen Person keine Infektionsgefahr ausgeht. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin ist für den Ausschluss einer Betriebsratsversammlung keine ausreichende Grundlage.
 
Arbeitsgericht Bonn, Urteil ArbG Bonn 5 BVGa 8 21 vom 15.11.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-11-21 wid-34 drtm-bns 2024-11-21
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