"2G-Regelungen" versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.
Die Ausübung des Betriebsratsmandates kann nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn nachgewiesen ist, dass von der betroffenen Person keine Infektionsgefahr ausgeht. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin ist für den Ausschluss einer Betriebsratsversammlung keine ausreichende Grundlage.