In dem entschiedenen Fall, war der Kläger der Ansicht, das Wahlausschreiben enthalte erhebliche Fehler und sei nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Letztlich sei auch der Betriebsbegriff verkannt worden, denn es bestehe keine Zuständigkeit des Wahlvorstandes für die Beschäftigten, die vorliegend zur Wahl aufgerufen wurden. Das Gericht behielt die Entscheidung jedoch einem Anfechtungsverfahren vor.