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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Anordnung

Ein Abbruch einer Betriebsratswahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn etwa ganz erhebliche Fehler vorliegen, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen könnten.


In dem entschiedenen Fall, war der Kläger der Ansicht, das Wahlausschreiben enthalte erhebliche Fehler und sei nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Letztlich sei auch der Betriebsbegriff verkannt worden, denn es bestehe keine Zuständigkeit des Wahlvorstandes für die Beschäftigten, die vorliegend zur Wahl aufgerufen wurden. Das Gericht behielt die Entscheidung jedoch einem Anfechtungsverfahren vor.
 
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ArbG Berlin 3 BVGa 10332 21 vom 17.11.2021
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