Damit ist ein solches System zumindest geeignet, Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern zu kontrollieren.
Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Denn von dieser Frage hängt es ab, ob die Beteiligten im Einigungsstellenverfahren in der Sache über die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu verhandeln haben oder nicht. Es handelt sich um einen betrieblichen Vorgang, dessen Mitbestimmungspflichtigkeit jedenfalls hinsichtlich der Einführung unter den Betriebsparteien streitig ist. Damit ist der Umfang des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates betroffen.