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Außerordentliche Kündigung bei Maskenverweigerung

Eine außerordentliche Kündigung eines Lehrers, der die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnt ist wirksam.


In dem entschiedenen Fall, lehnte es ein Lehrer ab, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine E-Mail von ihm an die Schulelternsprecherin enthielt neben Ausführungen zur allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule folgende Formulierung: "bin ich der Meinung, dass diese ?Pflicht? eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet." und die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Der Lehrer wurde daraufhin abgemahnt, setzte sein Verhalten jedoch fort und erhielt die fristlose Kündigung.

Ein aus dem Internet bezogenes Attest eines österreichischen Arztes rechtfertigt keine Befreiung von der Maskenpflicht.
 
Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil LAG Berlin 10 Sa 867 21 vom 07.10.2021
[bns]
 
kdgg112 2025-02-03 wid-34 drtm-bns 2025-02-03
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