In dem entschiedenen Fall, war der Beschwerdeführer seit 1989 als Notar tätig. Gegen ihn wurde Anklage erhoben, weil er in zwei Fällen notarielle Beurkundungen vorgenommen haben soll und dadurch Eigentumsübertragungen als Voraussetzung für Darlehensgewährungen durch eine kreditgebende Bank ermöglicht haben soll, obwohl ihm bekannt gewesen sein soll, dass die Immobilien überfinanziert waren. Er wurde sodann vorläufig des Amtes enthoben. Das Gericht sah in dem Verhalten des Notars eine Verabredung "gestalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter gleichgelagerter Beurkundungsvorgänge. Die in dem Verhalten des Beschwerdeführers zutage getretene Nachlässigkeit, begründete die Besorgnis, dass auch künftig Urkundsbeteiligte durch eine entsprechende Sachbehandlung geschädigt werden könnten und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sowie die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden könnten.