Insbesondere hat der BGH für die ärztliche Aufklärung eigenständige Regeln entwickelt, die auch das Beweisregime erfassen.
In dem entschiedenen Fall, ging es um ein Informationsblatt, welches die Patienten über das Risiko eines symptomlosen Glaukoms und über die Möglichkeit einer auf eigene Kosten durchzuführenden Früherkennungsuntersuchung unterrichtete.
Kann ein Arzt eine ständige oder übliche Beratungspraxis beweisen, so sollte im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist.