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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Überspannung der Belehrungspflichten eines Notars

Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.


Es würde die notariellen Pflichten eines Notars jedoch weit überspannen, wenn der Notar stets alle denkbaren zukünftigen Entwicklungen in den Blick nehmen und rechtlich bewerten müsste. Infolgedessen ist ein Notar - zeitlich vor der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen - nicht verpflichtet, die Parteien des Ehevertrags darüber zu belehren, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam oder einem Ehegatten eine Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 375 12 vom 15.05.2014
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