Es würde die notariellen Pflichten eines Notars jedoch weit überspannen, wenn der Notar stets alle denkbaren zukünftigen Entwicklungen in den Blick nehmen und rechtlich bewerten müsste. Infolgedessen ist ein Notar - zeitlich vor der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Eheverträgen - nicht verpflichtet, die Parteien des Ehevertrags darüber zu belehren, dass der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage unwirksam oder einem Ehegatten eine Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte.