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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Nur zuständiges Jugendamt als Amtsvormund

Die umfassende gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen ohne eigene Angehörige erfolgt durch das jeweils zuständige Jugendamt.


Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

Die Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 231 21 vom 15.09.2021
[bns]
 
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