Der Urlaub müsse während der Schulferien bzw. zwischen Weihnachten und Neujahr genommen werden. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle ein. Selbst wenn die zeitliche Lage des Urlaubs des Mitarbeiters nicht mit der eines anderen Mitarbeiters kollidiere, sei der Mitbestimmungstatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes gegeben. Das Mitbestimmungsrecht bestehe selbst dann, wenn kein Konflikt mit den Urlaubsansprüchen anderer Belegschaftsmitglieder bestehen und allein die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer streitig sei.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 26 TaBV 785 21 vom 24.06.2021