Nutzerbewertungen in Form von Meinungsäußerungen auf einem solchen Portal sind hinzunehmen, wenn sie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und die Grenze zu einer Schmähkritik nicht überschreiten.
In dem entschiedenen Fall, bat die betroffene Ärztin um Löschung der negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal und um Mitteilung des Urhebers. Der Urheber wurde jedoch nicht benannt. Eine Löschung der Basisdaten lehnte der Betreiber ebenfalls ab. Zu Recht, wie das Gericht entschied.
Die Ärztin kann nicht die Löschung ihrer Basisdaten verlangen. Auch ohne Zustimmung der Ärztin liegt eine rechtmäßige Datenverarbeitung vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt a.M. 16 U 218 18 vom 09.04.2020