Er ist nicht verpflichtet, sein eigenes Equipment einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeitet.
In dem entschiedenen Fall, war in den AGB der Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten geregelt, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssen. Das LAG Hessen sah in dieser Regelung eine nach der konkreten Vertragsgestaltung unangemessene Benachteiligung.