In dem entschiedenen Fall, war der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes beschäftigt. Er war bei der Kontrolle des Ausgangs des Produktionsbereichs einer Münzprägeanstalt eingesetzt. Der Produktionsbereich wurde durch ein Drehkreuz gesichert. Die Mitarbeiter konnten das Drehkreuz öffnen, sofern es nicht durch einen Zufallsgenerator gesperrt wurde und wurden bei einer Sperrung einer Personenkontrolle durch das Wachpersonal unterzogen. Der Arbeitnehmer schaltete den Zufallsgenerator aus und verließ den Kontrollbereich. Während seiner Abwesenheit konnte der Produktionsbereich unkontrolliert verlassen werden. Wenige Tage später stellte die Münzprägeanstalt einen Verlust von Gold im Wert von ca. 74.000,00 EUR fest. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 17 Sa 810 15 vom 09.09.2015