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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung beim beA Postfach erforderlich

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Der Bundesrechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist.

Die über das beA übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben - seinerseits verschlüsselten - Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist nicht erforderlich.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH AnwZ (Brfg) 2/20 vom 22.03.2021
[bns]
 
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