B. Tarifverträge oder gesetzliche Vorschrift festgelegt ist.
In dem entschiedenen Fall, ging es um die Umsetzung einer Krankenschwester, die sich gegen die Tragezeiten einer FFP 2 Maske wendete. Die Klägerin wurde auf der interdisziplinären Intensivstation eingesetzt. Auf der Intensivstation werden u. a. an Covid-19 erkrankte Patienten behandelt, sodass von den Beschäftigten auf dieser Station bei sämtlichen pflegerischen Tätigkeiten Schutzmasken des Typs FFP2 zu tragen waren. Die Beklagte hat unter Einbeziehung eines Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung zu den bei ihr zu praktizierenden Tragezeiten von 120 Minuten mit einer nachfolgenden Tragepause von 15 Minuten für FFP2-Masken vorgenommen. Der Betriebsarzt hat keine Bedenken. Ferner hat die Beklagte noch weitere Beschwerden gegen die Tragezeiten unternommen. Irgendwann wies die Beklagte die Klägerin an, als Krankenschwester auf einer anderen Station des Krankenhauses tätig zu werden, wo nicht so strenge Maßnahmen hinsichtlich der FFP 2 Masken galten. Dagegen wendete sich die Klägerin, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass durch die Umsetzung den Besorgnissen um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit den Tragezeiten der FFP2-Masken zeitnah Rechnung getragen wurde und dabei zugleich eine Reduzierung des Konfliktpotentials über die richtigerweise zugrunde zu legenden Tragezeiten auf der Intensivstation reduziert wurde.