Der Arbeitnehmer habe dem Arbeitnehmer in Gesprächen signalisiert, dass er die Maßnahmen "nicht ernst nehme" und diese nicht einhalten werde. Der Arbeitnehmer und spätere Kläger habe einen Mitarbeiter gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17.3.2020 habe er schließlich einen Kollegen vorsätzlich und ohne jegliche Barriere aus einem Abstand von einer halben bis maximal einer Armlänge angehustet. Sinngemäß habe der Kläger gesagt, er hoffe, dass der Kollege Corona bekäme.
Der Kläger hat den Rechtsstreit nur deswegen gewonnen, weil seine Pflichtverletzungen nicht bewiesen werden konnten.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 3 Sa 646 20 vom 27.04.2021