Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Betrag und Dauer bestimmt sind, sind mit dem Betrag geltend zu machen, der sich ergibt, wenn die noch ausstehenden Leistungen zusammengerechnet werden.
Bei der im Insolvenzrecht vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, der durch die Vorfälligkeit einer auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, den Pensionssicherungsverein, übergegangenen Betriebsrentenansprüche aufgrund der Kapitalisierung der Ansprüche entsteht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden.