Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Sollte eine hinreichende Bestimmung der zu überreichenden E-Mails nicht ohne Weiteres möglich sein, so ist zunächst ein Stufenantrag zu stellen. Gegenstand einer Verurteilung wäre ansonsten die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 342 20 vom 27.01.2021