6.2021 regelmäßig berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für Sitzungen des Betriebsrats nicht eingehalten werden können.
In dem entschiedenen Fall, forderte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf, vor Ort an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Diese nahmen jedoch per Videokonferenz an den Sitzungen teil. Die Mitglieder wurden deshalb abgemahnt und die hierfür aufgewendeten Zeiten wurden nicht bezahlt. Das Verhalten des Arbeitgebers war als Behinderung der Mitglieder des Betriebsrats bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit zu bewerten.