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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Bezeichnung einer Arbeitskollegin als Ming-Vase reicht für eine außerordentliche Kündigung

Die Bezeichnung einer Vorgesetzten als "Ming-Vase" und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum.


In dem entschiedenen Fall, hat eine Verkäuferin eines internationalen Kaufhauses zunächst ggü. einer Kollegin gesagt: "Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase". Sie hat auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: "Na, Sie wissen schon, die Ming-Vase", und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall hat die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht "Schlitzauge" zu sagen, bei "schwarzen Menschen/Kunden" verwende sie den Begriff "Herr Boateng", weil sie diesen toll finde.

Das Gericht sah diesen Sachverhalt als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung an, weil Menschen anderer Herkunft damit herabgewürdigt würden.
 
Arbeitsgericht Berlin, Urteil ArbG Berlin 55 BV 2053 21 vom 05.05.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-11-24 wid-34 drtm-bns 2024-11-24
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