Die kirchenrechtliche Regelung stellt kein Verbotsgesetz dar.
In dem entschiedenen Fall, war der Kläger seit 1981 als Arzt bei der Beklagten beschäftigt und seit 1988 Mitglied, ab 1992 Vorsitzender der dort gebildeten Mitarbeitervertretung. 2009 wechselte der Kläger in ein ebenfalls vom Beklagten betriebenes, medizinisches Versorgungszentrum. Mit dem Krankenhaus war der Kläger weiterhin aufgrund von Verträgen mit reduzierter Arbeitszeit und reduzierter Vergütung verbunden und blieb Vorsitzender der Mitarbeitervertretung. Im September 2020 stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen an den Kläger ein und berief sich darauf, dass die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge nur die Tätigkeit des Klägers in der Mitarbeitervertretung hätten ermöglichen sollen. Da diese nur unentgeltlich möglich sei, seien die Verträge nichtig. Die auf Zahlung der eingestellten Vergütung gerichtete Klage des Arztes hatte Erfolg.