Laut Gesetz ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder, der die Vaterschaft anerkannt hat.
Diese Regelung basiert gemeinsam mit der Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung vielmehr auf der grundlegenden gesetzlichen Wertung, dass der rechtliche Vater mit dem Kind genetisch verwandt ist. Diese genetische Verwandtschaft fehlt der Mit-Mutter. Daher ist eine Mit-Mutter vom Gesetzeswillen her, nicht automatisch in die Geburtsurkunde mit einzutragen.
Das OLG Celle hält die gesetzliche Regelung des Abstammungsrechts für verfassungswidrig, wonach die gleichgeschlechtliche Partnerin einer Mutter die Rechte und Pflichten des zweiten Elternteils nicht von Gesetzes wegen mit der Geburt des Kindes, sondern allenfalls über eine Adoption erlangen kann.