H.v. 100 Euro. Der Kläger beantragte Leistungen nach dem SGB II. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern würde.
An sich schließt jedoch die Tatsache einer sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung und der fehlenden Regelungen zum Urlaubsanspruch den Arbeitnehmerstatus nicht aus.