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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Kein Arbeitnehmerstatus bei untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeiten

In dem entschiedenen Fall, verfügte der Kläger über einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.

H.v. 100 Euro. Der Kläger beantragte Leistungen nach dem SGB II. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern würde.

An sich schließt jedoch die Tatsache einer sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung und der fehlenden Regelungen zum Urlaubsanspruch den Arbeitnehmerstatus nicht aus.
 
Landessozialgericht Düsseldorf, Urteil LSG NW L 19 AS 1204 20 vom 19.11.2020
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