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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Verschlüsselung des beA ist ausreichend

Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

Der Bundesrechtsanwaltskammer steht hinsichtlich der technischen Umsetzung ein gewisser Spielraum zu, sofern eine im Rechtssinne sichere Kommunikation gewährleistet ist.

Die über das beA übermittelten Nachrichten sind während der Übertragung durchgehend mit demselben - seinerseits verschlüsselten - Nachrichtenschlüssel verschlüsselt und liegen grundsätzlich nur bei dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH AnwZ Brfg 2 20 vom 22.03.2021
[bns]
 
kdgg112 2024-11-23 wid-34 drtm-bns 2024-11-23
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