Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit dar. Einen in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmer kann man nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichen, der sein Leben lang in Vollzeit gearbeitet hat.