Das Arbeitslosengeld bemisst sich nicht auf der Grundlage eines fiktiven höheren Entgelts.
Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals Altersrente beanspruchen können. Kann ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nur mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolgt die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes.
Landessozialgericht Stuttgart, Urteil LSG Stuttgart L 3 AL 1926 20 vom 20.01.2021