Gegen die Rückforderung von ALG kann keine Unkenntnis der Meldepflicht vorgebracht werden, wenn der Leistungsbezieher bei Beantragung der Leistungen ein Merkblatt unterschrieben hat, dass ihn über die diesbezüglichen Rechte und Pflichten aufklärt.
Gleiches gilt auch bei einem Online-Antrag, denn dieser kann nur an die Bundesagentur versandt werden, wenn zuvor die Kenntnisnahme durch Anklicken bestätigt wird.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine einwöchige unbezahlte Probearbeit. Das Gericht meinte, dass durch Aufnahme der Probearbeit die Arbeitslosigkeit weggefallen sei und die Arbeitslosmeldung unwirksam geworden sei.