Vielmehr endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einem Betriebsratsmitglied führt die Freistellung von seiner Arbeitspflicht nicht zum Verlust seiner Wählbarkeit.
Ab einer bestimmten Betriebsgröße sind ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.